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Gründlich informieren

Eine Gehbehinderung kommt oft plötzlich. Dennoch sollten Betroffene den Einbau eines Treppenlifts gut planen. Sonst bezahlen sie viel Geld für schlechte Ware oder verpassen die Chance auf Förderung.

Der Einbau eines Treppenlifts sollte gut geplant werden. FOTO ADOBE STOCK

Unter Treppenlift-Anbietern gibt es viele schwarze Schafe. Wer die Stufen zu Hause nicht mehr bewältigen kann, sollte sich vor dem Einbau einer Anlage unbedingt gründlich über Anbieter informieren, rät die Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe 6/2022). Konkret bedeutet das:› Vergleichen: Die Preise von Treppenliften variieren erheblich. Es ist ratsam, mehrere Angebote einzuholen. Die Erstellung eines Angebots sollte kostenlos sein und auch einen Besuch zu Hause beinhalten. Unter Umständen ist es außerdem möglich, Lifte auszuprobieren.› Details klären: Wie sieht es mit Garantie und Wartung aus? Einige Anbieter erledigen diese kostenlos. Hier sollte allerdings abgeklärt werden, ob auch der Arbeitslohn der Reparatur inbegriffen ist.› Zeit lassen: „Finanztest“ rät, bloß keine überstürzte Entscheidung zu treffen. Keinesfalls sofort beim ersten Besuch unterschreiben. Auch sollten Interessenten Freunde oder Familie bitten, gemeinsam mit dem Vertreter zu sprechen.› Nach Fertigstellung bezahlen: Kunden sollten sich sicherheitshalber vorbehalten, erst zu zahlen, wenn der Einbau komplett ist.› Finanzierung checken: Viele Menschen haben Anspruch auf Zuschüsse. Bei Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 gibt die Pflegekasse bis zu 4000 Euro als Einmalzahlung.Auch die KfW-Bank fördert den Lifteinbau. Dieser darf aber nicht mit den Zuschüssen der Pflegekasse kombiniert werden. Beide Geldgeber fordern eine Beantragung vor dem Bau. Neben Pflegekasse und KfW fördern einige Länder, Städte und Gemeinden den Einbau von Liften. Informationen hierzu bieten die zuständigen Behörden. Treppenlifte können außerdem als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Ist die Gehbehinderung Folge eines fremdverschuldeten Unfalls, muss der Verursacher den Lift bezahlen. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit sind Arbeitgeber oder Berufsgenossenschaft verpflichtet. dpa