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Ein würdiger Abschied

Die Vorsorge ist in angemessener Höhe vor dem Zugriff des Sozialamtes sicher.

Die Bestattung ist zweckgebunden und geschützt.

Im Süden. Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe darf vom Sozialamt nicht angetastet werden. Sie muss unabhängig vom üblichen Schonvermögen betrachtet werden. Wer Sozialhilfeleistungen beantragt, muss daher in der Regel seine Bestattungsvorsorge nicht auflösen.

Als zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge eingestuft, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte, also im Todesfall nur der Bestatter und nicht die Angehörigen darüber verfügen können. Eine solche zweckgebundene Bestattungsvorsorge ist über das übliche Schonvermögen von 5000 Euro hinaus geschützt und vor dem Zugriff des Sozialamtes sicher.

„Ärgerlicherweise ignorieren viele Sozialämter die geltende Rechtslage, frei nach dem Motto ,Man kann es ja mal versuchen, vielleicht merkt es niemand"", kritisiert Hermann Hubing, Geschäftsführer des Deutschen Institutes für Bestattungskultur. Er berät Bestatter und Privatpersonen in den hier beschriebenen Streitfällen.

Bescheide von Sozialämtern, die vorhandene Bestattungsvorsorge aufzulösen, sollten Betroffene also nicht ohne Weiteres hinnehmen. Oft lohnt es sich, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen.