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Kanzlei Dyllong in Dortmund: Ferienimmobilie in Spanien erben

Rechtsanwältin Martina Bürsgens-Dyllong informiert.

Rechtsanwältin Martina Bürsgens-Dyllong FOTO PR
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Verstirbt ein Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und befindet sich in dessen Nachlass eine Ferienimmobilie in Spanien, stellt sich die Frage, nach welchem Recht sich die Erbfolge in Spanien richtet. Dies ist nicht pauschal zu beantworten und hängt von verschiedenen Kriterien ab.

Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung, nach welcher die Grundregel gilt, dass das Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Rahmen der EU-Erbrechtsverordnung besteht außerdem die Möglichkeit, eine Rechtswahl zugunsten des Staatsangehörigkeitsrechts zu treffen. Dies kommt für diejenigen Personen in Betracht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Ein Deutscher kann dann bestimmen, dass sich seine Erbfolge nach deutschem Erbrecht richtet. Die Rechtswahl erfolgt durch Errichtung eines Testaments.

Bei einem Erblasser, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt gilt somit das deutsche Erbrecht in Bezug auf die Immobilie in Spanien. Nicht zu verwechseln ist dies mit der Anwendung des Erbschaftssteuerrechts. hat, Dieses richtete sich nach den jeweiligen Vorschriften des Landes. Ist der Erblasser vor dem 17.08.2015 verstorben und handelte es sich um einen Deutschen Erblasser, so richtet sich die Erbfolge nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip, also deutschem Erbrecht, auch wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte.

Verstirbt der Erblasser nach dem 17.08.2015 und hat ein Testament vor dem errichtet, so 17.08.2015 richtet sich dann die Erbfolge nach dem Recht, welches der Erblasser hätte wählen können, also nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit. Bei Anwendung des deutschen Erbrechts ist es somit nicht erforderlich, zusätzlich ein Testament vor einem Notar in Spanien zu errichten.

In Spanien werden im Rahmen der Abwicklung eines Erbfalles in der Praxis deutsche Erbscheine mit einer Apostille versehen und beglaubigt übersetzt anerkannt. Liegt ein deutsches notarielles Testament vor, genügt in der Regel die Vorlage des Eröffnungsprotokolls nebst Testament, Apostille und beglaubigter Übersetzung. Die Einholung eines europäischen Nachlasszeugnisses ist deshalb nicht notwendig.

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