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Preisniveau gestiegen

2024 gelten neue Verpflegungspauschalen für Dienstreisen

Beruflich viel im Ausland unterwegs? Es gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen. FOTO DPA

Seit Anfang des Jahres gelten für beruflich bedingte Auslandsreisen neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben klargestellt, auf das der Bund der Steuerzahler verweist. Die seit 2023 geltenden Pauschalen haben damit zum 1. Januar 2024 ihre Gültigkeit verloren.

Die Pauschalen können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei mit dem Lohn ausbezahlen, wenn diese Dienstreisen für das Unternehmen bestreiten.

Welche Werte sich im Einzelnen geändert haben, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Tabelle des BMF-Schreibens entnehmen. Fettgedruckte Werte wurden angepasst. Notwendig ist das in den Ländern geworden, in denen das allgemeine Preisniveau gestiegen ist, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Die Ermittlung des auszahlbaren Pauschbetrags ist insbesondere dann kompliziert, wenn Beschäftigte während einer ein- oder mehrtägigen Dienstreise in verschiedene Länder reisen. Auch dazu benennt die Finanzverwaltung Regelungen: Bei einer eintägigen Dienstreise in verschiedene Länder darf der Pauschbetrag des Landes angenommen werden, in dem der Arbeitnehmer zuletzt tätig gewesen ist.

Bei mehrtägigen Dienstreisen in verschiedene Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschale am An- und Abreisetag folgendes: War der Arbeitnehmer am Tag der An- oder Abreise vom Inland ins Ausland oder umgekehrt nicht berufstätig, ist der Pauschbetrag des Ortes anzugeben, der vor 0 Uhr Ortszeit erreicht wird. War der Arbeitnehmer am Tag der An- oder Abreise noch berufstätig, ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts anzuwenden. dpa


Arbeitgeberzuschuss nicht verschenken

Der Jahresbeginn kann ein guter Anlass sein, über die Altersvorsorge nachzudenken. Gibt es zum Beispiel die Chance auf eine betriebliche Altersvorsorge, die Sie bislang noch nicht nutzen? Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Arbeitgeber nach oder lassen Sie sich individuell beraten, empfiehlt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Denn wenn Beschäftigte sich dazu entschließen, Teile ihres Bruttogehalts umwandeln zu lassen, um es in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu investieren, müssen Arbeitgeber das grundsätzlich bezuschussen – und zwar mit zusätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Ausnahmen gibt es nur bei manchen Gutverdienern. Die Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge sind steuer- und sozialabgabenfrei, sofern sie 2024 den Betrag von 302 Euro pro Monat nicht überschreiten. dpa