Steuern, Recht, Versicherung - Rundum informiert Anzeige

Immobilien verschenken oder verberben

Immer mehr Eigentümer von Immobilien in Spanien fragen sich, ob sie ihre Ferienimmobilie zu Lebzeiten verschenken oder vererben sollen. Rechtsanwältin Martina Bürsgens-Dyllong aus Dortmund gibt Tipps.

Die Dortmunder Rechtsanwältin Martina Bürsgens-Dyllong. FOTO: PR

Zu Lebzeiten verschenken oder vererben? Diese oft gestellte Frage lässt sich mit Blick auf Immobilien in Spanien nicht pauschal beantworten, da die Entscheidung stark von der individuellen Situation abhängt.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass bei der Schenkung in Spanien immer darauf zu achten ist, dass neben der Schenkungssteuer eine sogenannte Gewinnsteuer anfallen kann, informiert die Dortmunder Rechtsanwältin Martina Bürsgens-Dyllong. Diese fällt an, wenn bei der Übertragung der Immobilie ein fiktiver Gewinn erzielt wird.

Wenn die Immobilie beispielsweise für 300.000,00 Euro erworben wurde und im Zeitpunkt der Schenkung einen Wert von 500.000,00 hat, beträgt der fiktive Gewinn 200.000 Euro, welcher in der Regel mit rund 20 Prozent versteuert wird. Dies bedeutet für den Schenker eine Steuerbelastung von rund 40.000 Euro hinsichtlich der Gewinnsteuer. Im Gegensatz dazu fällt diese Gewinnsteuer bei einer Erbschaft nicht an, weshalb eine Schenkung oft teuer sein kann als das Vererben. Dennoch kann es gute Gründe für eine Schenkung geben, etwa wenn die steuerliche Belastung gering ist bzw. die Gewinnsteuer gar nicht anfällt oder persönliche Gründe eine Rolle spielen. In jedem Fall sollte die Entscheidung gründlich geprüft werden, da jeder Fall anders liegt.

Wenn eine Immobilie in Spanien im Erbfall auf den Erben übergehen soll, sollte sich der Immobilieneigentümer Gedanken machen, ob nicht eine Person allein bzw. ein Stamm die spanische Immobilie erben soll und nicht beispielsweise Geschwister zusammen, damit die Weitervererbung oder Weiterverschenkung steuergünstiger erfolgen kann, so Martina Bürsgens-Dyllong weiter.

Testament

Wie die Immobilie in Spanien vererbt werden soll, kann bereits zu Lebzeiten in einem maßgeschneiderten Testament bestimmt werden. Bei Immobilien in Spanien ist es nicht notwendig, dass ein Testament in Spanien und ein Testament in Deutschland errichtet wird. Hiervon ist sogar abzuraten, um Missverständnisse und Verwirrungen zu vermeiden. Ein deutscher Erbnachweis wird in Spanien voll anerkannt und eine sorgfältige Planung kann dabei helfen, die Nachlassabwicklung reibungslos zu gestalten und steuerliche Vorteile zu nutzen. www.kanzlei-dyllong.de