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Abgelehnte Kostenübernahme prüfen lassen

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, hat's im Streitfall gut. Ablehnungen sollten Betroffene prüfen.

Hat Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen die Deckungszusage versagt? Dann lohnt es sich in vielen Fällen, die Einschätzung überprüfen zu lassen. FOTO DPA

Eine Rechtsschutzversicherung kann für Verbraucherinnen und Verbraucher im Schadensfall wertvoll sein – sei es, wenn ihnen juristisches Ungemach durch Dritte droht. Oder sei es, weil sie selbst ihr Recht einklagen wollen.

In letzteren Fällen versagen aber manche Versicherungen die finanzielle Unterstützung – und das nicht immer zurecht, stellt die Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe 4/2024) fest.

Viele Rechtsschutzversicherte fragen bei ihren Anbietern eine sogenannte Deckungszusage an, bevor sie sich ins Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung begeben. Mit dieser Deckungszusage verspricht der Versicherer, die anfallenden Kosten für das Gerichtsverfahren zu übernehmen – was in der Regel nur relevant wird, wenn der Kläger vor Gericht unterliegt. Doch in einigen Fällen erteilen Versicherer eben jene Zusage nicht. Der klassische Einwand: zu geringe Aussichten auf Erfolg.

Nach Ansicht der Zeitschrift „Finanztest“, die auf eine entsprechende Untersuchung von Juraprofessor Christian Armbrüster solcher Ablehnungen verweist, machen es sich Versicherungsunternehmen damit oft zu leicht. Denn in vielen Fällen sei die Ablehnung rechtswidrig. Nur wenn etwa der entscheidende Versicherungsbaustein fehlt, zum Beispiel der Verkehrsrechtsschutz, oder eine Klausel in den Versicherungsbedingungen die Kostenübernahme für von Versicherten angestrengten Klagen versagt, ist die Sachlage eindeutig.

„Finanztest“ rät Versicherten daher, Ablehnungen – insbesondere wegen mangelnder Erfolgsaussichten – prüfen zu lassen. Entweder durch ein Gutachten eines Anwalts (Stichentscheid) oder des von der Anwaltskammer bestimmten Schiedsgutachters. Bescheinigt das Gutachten einer Klage Erfolgsaussichten, muss der Versicherer den Fall in der Regel übernehmen. Verweigert der Versicherer weiterhin die Zahlung, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher für eine Schlichtung kostenfrei an den Versicherungsombudsmann wenden.

dpa