Die Auswirkungen der Friedhöfe auf das Stadtklima werden häufig unterschätzt. Sie können je nach Ausstattung ein hohes klimatisches Potenzial aufweisen. Zu den wichtigsten Faktoren gehören die unterschiedlichen Friedhofsvegetationstypen (Kurzgras, Wiese, Pflanzbeete mit und ohne Versiegelung, Bäume) sowie die Art der Friedhofseinfassung.
Auf die kommt es an Bepflanzung
Die Grabbepflanzung ist also entscheidend. Während Kurzgräser bei schlechter Wasserversorgung kaum Kühlwirkung erzeugen, bewirken Pflanzbeete mit großem Volumen eine hohe Transpirationswirkung. So üben Friedhöfe eine wichtige Ausgleichsfunktion für das Stadt bzw. Mikroklima aus und wirken der regionalen Luftverschmutzung entgegen: Bäume werfen Schatten, Pflanzen speichern Wasser und kühlen dank Verdunstung.
Bei der Auswahl der Pflanzen durch Friedhofsgärtner werden standortgerechte und pflegeleichte Arten berücksichtigt. Eine kombinierte Bepflanzung aus Bodendeckern, Kleinsträuchern, saisonalen Blühern garantiert das ganze Jahr hindurch Nahrung für Schmetterlinge und Wildbienen.
Eine Wechselbepflanzung kann zur Verbesserung der Bodengesundheit beitragen, da verschiedene Pflanzen unterschiedliche Nährstoffe aus dem Boden entziehen und zurückgeben. Dadurch wird der Boden auf natürliche Weise gedüngt und seine Fruchtbarkeit erhöht. Mit geschickter Bepflanzung kann ein Wassermangel abgeschwächt werden, zugleich wird so ein Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz geleistet.
Friedhofsflächen sind begehrt
„Mit der Wohnungsraumnot sind Friedhofsflächen mancherorts nun sehr begehrt“, sagt Birgit Ehlers-Ascherfeld, Vorsitzende beim Bund deutscher Friedhofsgärtner im Zentralverband Gartenbau eV. Viele Flächen, die in den 1950er-Jahren für Sargbestattungen freigehalten worden waren, werden von den Kommunen freigegeben und teilweise bebaut.
„Aber dadurch wird dann auch das Klima in der Stadt verändert und Wohnqualität eingebüßt“, so Birgit Ehlers-Ascherfeld weiter. Die ökologische Funktion der rund 32.000 Friedhöfe in Deutschland, mit einer Fläche von rund 350 Quadratkilometern, müsste in Zukunft besonders gefördert werden.
Werden Gräber und Friedhöfe nach ökologischen Gesichtspunkten gestaltet, entstehen grüne Oasen. Mitten in dicht besiedelten Gebieten sind sie wichtige Lebensräume für viele Tiere. Friedhöfe als Klimaanlage der Städte sind jedoch nur dann effektiv, wenn sie ausreichend groß und dicht bepflanzt sind. GdF
Hilfe bei Testamentserstellung hat Grenzen
Wer zu viel Einfluss von Dritten vermutet, muss diese These auch beweisen können.
Ein Testament sollte immer zum Ausdruck bringen, was sich eine Person nach ihrem Ableben zum Beispiel im Bezug auf ihr Erbe wünscht. Wer für das Aufsetzen des letzten Willens Unterstützung benötigt, kann sich diese Hilfe holen. Problematisch wird es erst, wenn die freie Willensbildung dadurch beeinflusst wird. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 19 W 30/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem konkreten Fall hatte ein Mann ein schriftliches Testament aufgesetzt, in dem er seine Nichte und einen Bekannten zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Nach dem Tod des Mannes beantragte dessen Bekannter einen Erbschein beim Nachlassgericht. Die Nichte hielt sich aber für die Alleinerbin nach gesetzlicher Erbfolge.
Sie wandte ein, ihr Onkel sei bei der Errichtung des Testaments nicht frei von Einflüssen Dritter gewesen, der Bekannte habe Druck ausgeübt. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
Eine letztwillige Verfügung sei nur dann nichtig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig ist. Voraussetzung ist etwa eine geistige Störung, die den Testierenden darin beeinflusst, sich ein klares Urteil frei von Einflüssen Dritter zu bilden.
Auch wenn die Einflüsse einer dritten Person derart Überhand nehmen, dass der Testierende nicht mehr in der Lage ist, durch kritische Abwägung einen eigenen Willen zu bilden, ist ein Testament für ungültig zu erklären.
Folgt der Testierende aber einfach in vollem Vertrauen den Vorschlägen einer helfenden Person, ohne diese weiter zu hinterfragen, ist die freie Willensentscheidung nicht anzuzweifeln.
Wichtig: Wer sich im Nachhinein auf eine Testierunfähigkeit eines Verstorbenen berufen möchte, muss diese auch beweisen können. Bloße Mutmaßungen und Verdächtigungen reichen dafür nicht aus. dpa