Ein erstelltes, aber nicht mehr auffindbares Testament kann zwischen Erbparteien zum Zankapfel werden. Die Frage ist: Wurde das Testament vom Erblasser absichtlich zerstört, um es zu widerrufen? Ein Beschluss des Amtsgerichts Hameln (Az.: 18 VI 135/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist, zeigt: Für einen solchen Verdacht braucht es stichhaltige Beweise.
In dem konkreten Fall hat eine Frau unter rechtsanwaltlicher Beratung ein handschriftliches Testament aufgesetzt, in welchem sie eine ihrer Töchter als Alleinerbin einsetzte. Auf dem Weg zur Verwahrung in die zuständige Nachlassabteilung des Amtsgerichts geht das Dokument verloren.
Nach dem Tod der Frau beantragt die durch das abhandengekommene Testament als Alleinerbin eingesetzte Tochter dennoch einen Erbschein. Die von der Erbfolge ausgeschlossene Tochter widerspricht dem und bestreitet, dass das Testament verloren gegangen sei.
Die Mutter habe es vielmehr zwischen der Erstellung und ihrem Tod vernichtet und es damit widerrufen.
Dieser Argumentation folgt das Gericht nicht und erteilt den Erbschein wie beantragt. Die Tatsache, dass ein Testament nicht mehr als körperliche Urkundevorliege, stehe der Erteilung eines Erbscheins grundsätzlich nicht entgegen. Für die Erteilung eines Erbscheins nach testamentarischer Erbfolge sei allein maßgeblich, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasser ein formgültiges Testament erstellt hat. Beweise dafür können etwa mögliche Zeugenaussagen sein in diesem Fall die von der Erblasserin konsultierte Anwältin.
Der bloße Vortrag über den Widerruf des Testaments ändert daran nichts. Die vom Erbe ausgeschlossene Tochter hätte den Widerruf des Testaments durch Vernichtung oder Erstellung eines anderslautenden Testaments vielmehr beweisen müssen. Die reine Behauptung reicht nicht aus. dpa