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Hausverwaltung Bülling in Hörde: Immobilie perfekt betreut

Kompetenter und zertifizierter Ansprechpartner und Experte für Mietverwaltung in Wohnungseigentümer-Gemeinschaften mit Rundum-Service in der Eigentumsverwaltung und dem Immobilienverkauf.

Die Bülling Verwaltungs GmbH in Hörde ist der Experte für Mietverwaltung in Wohnungseigentümer-Gemeinschaften. FOTOS GASS/DPA

Seit mehr als 40 Jahren ist die Hausverwaltung Bülling an der Graudenzer Straße 35 in Hörde ein kompetenter und zertifizierter Ansprechpartner rund um Verwaltung, Vermietung und Verkauf einer Immobilie.

1980 hat Heribert Bülling die Verwaltungs GmbH gegründet, sein Sohn Stefan Bülling, Fachwirt der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, ist vor fünf Jahren in die Firma eingestiegen und leitet das Unternehmen, das derzeit vier Mitarbeiter hat, nach dem Tod des Vaters im Jahr 2022. Auch einen eigenen Hausmeister beschäftigt Bülling – er kümmert sich sofort um Kleinigkeiten wie eine defekte Glühbirne in einem Gemeinschaftswohnhaus.

In der Wohnungseigentumsverwaltung bieten die Hörder Experten die kaufmännische und technische Betreuung. Und in der Mietenverwaltung von Wohnungen, Gewerbeeinheiten, oder Zinshäusern bietet Bülling den Kunden den gleichen individuell abgestimmten Leistungsumfang.

Die Hörder Experten holen Angebote ein, wenn ein Schaden zu beheben ist oder Neuanschaffungen beschlossen worden sind. Bülling arbeitet auch mit einigen Handwerker eng zusammen, so dass die Arbeiten stets schnell, kompetent, zu einem guten Preis und zur Zufriedenheit der Wohnungsinhaber ausgeführt werden können. Auch im Bereich Heizung hat Bülling sich eine große Kompetenz erarbeitet und kann die Immobilienbesitzer gut beraten, ob und wann sich ein Tausch der Heizung lohnt und welche Gesetzesvorgaben gerade gelten. 

Durch eine effiziente Firmenstruktur ermöglicht Bülling eine effektive Rundumbetreuung der Immobilien der Kunden. Dabei garantieren das Voicemailsystem des Unternehmens und die Kundenplattform „Casavi“ eine durchgängige Erreichbarkeit für die Kunden.

Zur kaufmännischen Betreuung gehören:

Einnahmen- und Ausgabenüberwachung inklusive Buchführung,
Erstellung der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung und der Wirtschaftspläne
Organisation, Leitung und Protokollierung der Eigentümerversammlungen
die zeitnahe Umsetzung der Beschlüsse,

Die technische Betreuung umfasst:

Beauftragung und Überwachung von Handwerkerleistungen
Finanzierungsberatung für kostenintensive Maßnahmen
Abwicklung von Versicherungsschäden
Erfassung von Heizkosten

In der Mietenverwaltung von einzelnen Wohnungen, Gewerbeeinheiten, oder Zinshäusern bietet Bülling den Kunden den gleichen individuell abgestimmten Leistungsumfang. Ziel des Hörder Unternehmens sind zufriedene Eigentümer und unkomplizierte Mietverhältnisse. Mehrere Hundert Wohneinheiten in der laufenden Verwaltung bestätigen der Hausverwaltung Bülling die Zufriedenheit der Kunden und die Qualität der Arbeit des Unternehmens.

Und auch für die Vermietung und/oder den Verkauf einer Immobilie ist Bülling ein kompetenter Partner. Zu den Dienstleistungen gehören auch der Verkauf von Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und Grundstücken, die Vermietung von Wohnungen, Appartements, Häusern und Gewerbeobjekten, sowie die Verwaltung von Wohnungseigentumsgemeinschaften.

Mietliegenschaften und Gewerbeobjekten – regional und überregional. Und Bülling erstellt auch Wertgutachten vor dem Verkauf einer Immobilie. JG

Kontakt:
Hausverwaltung Bülling
Graudenzer Straße 35
Tel. 941 31 00
www.buelling-do.de


Riester-Rente zur energetischen Sanierung nutzen

Zur Fassaden-Dämmung und Erneuerung der Heizung kann man das Geld nutzen.

Im Süden. Die Riester-Rente kann zusätzliches Einkommen im Alter bieten. Sie muss aber nicht zwingend erst häppchenweise im Rentenalter ausgezahlt werden. Schon lange können Riester- Sparer ihre Altersvorsorge für verschiedene Maßnahmen einsetzen, die ihre Wohnsituation verbessern – Wohn-Riester nennt sich das. Seit diesem Jahr neu: Die Möglichkeit, das angesparte Kapital für eine energetische Sanierung zu nutzen. Antworten auf zwei wichtige Fragen.

Für welche Maßnahmen können Riester-Sparer ihr Guthaben einsetzen?

Was schon lange geht: Guthaben aus dem Riester-Vertrag zu entnehmen, um Wohneigentum zur Selbstnutzung zu kaufen, bauen oder dafür Darlehen zu tilgen. Der Kauf von Genossenschaftsanteilen ist damit ebenso möglich wie der Erwerb eines eingetragenen Wohnrechts. Zudem kann das Kapital für einen altersgerechten und barrierefreien Umbau genutzt werden. Neu hinzugekommen ist seit dem 1. Januar 2024 die Option, das angesparte und geförderte Kapital auch für die energetische Sanierung einzusetzen. Dazu zählen die Wärmedämmung (innen und außen), die Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie der Heizungsanlage, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Riester-Guthaben für die energetische Sanierung einsetzen zu können?

Riester-Sparer müssen die Immobilie, für die sie das angesparte Kapital einsetzen wollen, selbst bewohnen. Gleichzeitig müssten sie Eigentümer oder wenigstens Miteigentümer sein. Voraussetzung ist aber immer, dass zu diesem Zeitpunkt genügend Kapital vorhanden ist. Denn die Mindestentnahmesumme für die energetische Sanierung liegt laut der Deutschen Rentenversicherung bei 6000 Euro – für Eigentümer, die ihre Immobilie vor weniger als drei Jahren gebaut oder gekauft haben. In allen anderen Fällen liegt sie bei 20.000 Euro.


Besteuerung Photovoltaik

Die meisten Anlagen zur Energieerzeugung sind steuerfrei.

Im Süden. Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 hat die steuerliche Behandlung von neu installierten Photovoltaik-Anlagen vereinfacht. Viele von Privatpersonen betriebene Neuanlagen auf Dächern, Carports oder an Balkonen unterliegen gar keiner Besteuerung mehr.

So gilt beim privaten Kauf einer Photovoltaikanlage ein Umsatzsteuersatz von null Prozent, auch auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird keine Umsatzsteuer aufgeschlagen. Was gilt, erklären zwei Steuerberater. „Beim Kauf und Betrieb eine Photovoltaikanlage können Umsatzsteuer auf den Kaufpreis anfallen, Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch und die Einspeisevergütung, Ertragsteuer und Gewerbesteuer“, erklärt Steuerberater Lutz Spieker.

› Gewerbesteuer: Man zahlt für Anlagen bis 30 kWp nie Gewerbesteuer, da sie immer unter die Gewerbesteuer-Freigrenze fallen.

› Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation: Sie beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz null Prozent – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

› Einkommensteuerbefreiung: Spieker verweist auf Paragraf 3, Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes. Demnach sind einige Anlagen von der Einkommensteuer befreit:

› Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung: Hier greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Denn PV-Anlagen bis 30 kWp machen regelmäßig einen Umsatz, der unter der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Jahr liegt.

› Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch: Diese wird laut Spieker ebenfalls nicht fällig, weil beim Kauf der Anlage keine Vorsteuer anfalle und es daher auch keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe gebe. dpa