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Geweißte Unterschrift

Wird ein Testament widerrufen, darf es daran keine Zweifel geben. Andernfalls ist der Widerruf nichtig. FOTO DPA

Eine Vervielfältigung des Testamentes kann sich lohnen. Denn tauchen am Originaldokument später Änderungen auf, können aus der Kopie womöglich entsprechende Rechte abgeleitet werden.Ist die Unterschrift unter einem Ehegattentestament geweißt, ist das nicht automatisch als Widerruf anzusehen. Das gilt zumindest dann, wenn die Originalunterschrift auf einer Kopie des Testaments noch sichtbar ist.

Ehemann beantragte Alleinerbenschein

In einem solchen Fall lässt sich nämlich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Unterschrift nicht von Dritten nachträglich geweißt wurde. Das entschied das Oberlandesgericht Rostock (Az.: 3 W 13/18), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 20/2021) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Erben eingesetzt. Auf dem eröffneten Testament war die Unterschrift der Erblasserin geweißt. Der überlebende Ehemann beantragte einen Alleinerbenschein, dem eines seiner Kinder aber entgegentrat.

Der Witwer legte eine Kopie des Testaments vor, auf der die Unterschrift seiner verstorbenen Frau noch zu lesen war. Das Nachlassgericht wollte dem Witwer den Erbschein daraufhin ausstellen. Der Sohn legte dagegen Beschwerde ein.

Ohne Erfolg: Die gesetzliche Erbfolge sei nicht eingetreten, befanden die Richter. Es sei in diesem Fall nicht zweifelsfrei feststellbar, wer die Unterschrift geweißt hatte. Daher könne nicht nachgewiesen werden, dass die Erblasserin ihr Testament wirklich widerrufen wollte. Die Unterschrift, die bei einem Testament zwingend erforderlich sei, könne demzufolge hier auch durch die Kopie nachgewiesen werden.

Testament war frei zugänglich

An einem Widerruf bestünden Zweifel, stellte das Gericht fest. Denn die Erblasserin sei vor ihrem Tod wegen ihrer schweren Erkrankung kaum in der Lage gewesen, eine Flasche Tipp-Ex zu öffnen. Zudem sei das Testament frei zugänglich in ihrer Wohnung aufbewahrt worden. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter ihre Unterschrift geweißt habe. dpa