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Dr. jur. Sonja Tiedtke in Dortmund: Finanzielle Entschädigung

Die Fachanwältin für Erbrecht informiert zur Vergütung geleisteter Pflegedienste naher Angehöriger.

Dr. jur. Sonja Tiedtke
Dr. jur. Sonja Tiedtke

§ 2057 a BGB regelt, dass ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen kann.

Dieser Paragraf soll sicher stellen, dass Kinder, die ihre Eltern jahrelang gepflegt haben, hierfür finanziell entschädigt werden, auch dann wenn der Abkömmling für die Pflege nicht auf berufliches Einkommen verzichtet und auch wenn dies vorher nicht vertraglich geregelt wurde.

Die Norm hat zum einen sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung, da durch den Wegfall der Großfamilien und der Beruftstätigkeit beider Ehegatten einerseits und der gestiegenen Lebenserwartung andererseits Pflegeleistungen eines Abkömmlings zu honorieren sind, und unter anderem auch das Gesundheitssystem vor Zusammenbruch bewahrt werden soll. Im Hinblick darauf, dass der Wert der Ausgleichung nach Billigkeit zu bemessen ist und der Tatbestand der Vorschrift, mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe (während längerer“ Zeit; „in besonderem Maße“) enthält, ist die Vorschrift in hohem Maße streitanfällig und führt zu entsprechendem Prozessaufkommen.

Der Paragraf führt dazu, dass das Geschwisterteil, welches gepflegt hat, eine finanzielle Entschädigung für die geleistete Pflege beanspruchen kann. Er führt sogar auch dazu, was viele verkennen, dass auch der Erbe noch zusätzlich zu seinem Erbe eine Vergütung für die geleistete Pflege erhält und diesen Betrag sodann dem Pflichtteilsberechtigten vom Nachlasswert abziehen kann und der Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten sodann geringer ausfällt. Es liegt dadurch keine ungerechtfertigte Bevorzugung des Alleinerben vor, da er durch eine überobligatorische Leistung den Nachlass vermehrt hat.

Allerdings ist die Bezifferung der geleisteten Pflege und der Nachweis in der Praxis, wie oben erwähnt, oft ein Streitpunkt zwischen den Geschwistern. Verhindert werden kann dies bereits zu Lebzeiten durch vertragliche Regelungen oder testamentarische Anordnungen. „Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich“, so Dr. jur. Sonja Tiedtke, LL.M., Fachanwältin für Erbrecht, www.anwalt-dr-tiedtke.de