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Expertenrat: Enterbt! Was nun?

Dr. Tiedtke, LL.M., Fachanwältin für Erbrecht, berät zu Erb- und Pflichtteilsrecht, Enterbung und weiteren Themen.

Dr. Sonja Tiedtke, LL.M., Fachanwältin für Erbrecht. FOTO PR

Es kommt nicht selten vor, dass ein enger Verwandter stirbt und man im Testament nicht bedacht wurde.

Gehört man zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (Kinder, Eltern und Ehegatten, bzw. Enkel (bei Vorversterben der Eltern), kann man seinen Pflichtteil innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis des Todes- und der Enterbung geltend machen. Man muss dies aber auch vornehmen, anderenfalls erhält man auch nichts. Wie man seinen Pflichtteil richtig geltend macht, sollte man sich anwaltlich erläutern und bestenfalls auch vornehmen lassen.

Zunächst muss Auskunft darüber eingeholt werden, was sich im Nachlass befindet. Diesen Auskunftsanspruch sollte man auch anwaltlich geltend machen.

Sollte sich herausstellen, dass sich im Nachlass nichts mehr oder weniger befindet, weil es schon Jahre zuvor verschenkt worden ist, so ist man ebenfalls nicht hilflos. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB geltend gemacht werden kann. Dieser ist dafür vorgesehen, zu verhindern, dass vor dem Tod Schenkungen vorgenommen werden und am Ende die Pflichtteilsberechtigten oder sogar die Erben „leer“ ausgehen. Über den Auskunftsanspruch kann zurückverfolgt werden, was und wie an wen übertragen wurde. Diese Übertragungsgegenstände werden dem Nachlass wieder (fiktiv) hinzugerechnet, obwohl sie sich praktisch nicht mehr in Nachlass befinden.

Davon profitiert sodann der Pflichtteilsergänzungsberechtigte, indem er seinen Anspruch gegen den Erben oder unter Umständen gegen den Beschenkten berechnen und geltend machen kann.

„Sind Sie von ähnlichen Konstellationen betroffen, lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen“, so Dr. Sonja Tiedtke, LL.M. „Wir beraten und vertreten Sie gerne und prüfen, ob Sie noch tätig werden können.“

www.anwalt-dr-tiedtke.de