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Steuerfalle VIP-Loge

Tipps von Steuerberater Dennis Janz LL.M. von der Dortmunder Kanzlei Radloff, Janz und Partner

Die Experten. FOTO PR

Die betrieblich veranlasste Einladung von Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden in den VIP-Bereich bei Bundesligaspielen oder aktuell zur Fußball-EM erfreut sich großer Beliebtheit.

Die Freude kann aber schnell verfliegen, wenn das Finanzamt in der Betriebsprüfung Steuernachforderungen erhebt. VIP-Tickets umfassen neben den Eintrittskarten regelmäßig auch Bewirtungsleistungen. Die Überlassung der Eintrittskarten an Arbeitnehmer oder an Geschäftsfreunde, die keine Gegenleistung hierfür erbringen, stellt ein Geschenk dar. Während Geschenke an Arbeitnehmer abzugsfähig sind, greift gegenüber Geschäftsfreunden eine Abzugsbeschränkung: Übersteigt der Gegenwert der Geschenke pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro, sind diese nicht abzugsfähig. Auf Ebene des Empfängers begründen die Geschenke steuerpflichtige Einnahmen. Damit der Spaß am Spiel nicht getrübt wird, kann der zuwendende Unternehmer die Steuer des Empfängers übernehmen. Hierzu hat er den auf die Eintrittskarte entfallenden Betrag pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern. Diese Möglichkeit besteht auch für Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, § 37b Abs. 2 EStG.

Laut einem aktuellen Urteil des BFH (Urteil vom 23.11.2023, VI R 15/21) sind die Voraussetzungen für eine Sachzuwendung und damit für die pauschalierte Einkommensteuer bei der Überlassung einer VIP-Loge dem Grunde nach erfüllt. Gegenstand der Sachzuwendung sei die unentgeltliche Zurverfügungstellung des einzelnen Platzes und nicht der Besuch der Loge an sich. Daher seien Aufwendungen für Leerplätze aus der Anwendung des § 37b EStG auszuscheiden, da insoweit niemandem ein Vorteil zugewendet wird.