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Grabmal abräumen

Friedhofsträger darf Grabstein nach Ablauf einer Frist behalten. So urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Läuft die Ruhezeit eines Grabmals aus, kann man den Grabstein abräumen lassen. FOTO GASS

Im Süden. Läuft die Nutzungsdauer eines Grabes aus, fordern Friedhofsverwaltungen die Inhaber des Grabnutzungsrechts zum Abräumen Grabmale auf. vorhandener

In einem Fall aus Bayern hatte der Grabnutzer innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten keinen Anspruch auf das Grabmal erhoben. Nach der örtlichen Satzung ging der Grabstein somit in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser ließ den Stein stehen und vergab das Nutzungsrecht an der Grabstelle neu. Vorhandene Inschriften wurden entfernt, neue angebracht.

Drei Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts, wurde der frühere Grabnutzer auf sein Grabmal aufmerksam und klagte vor dem Verwaltungsgericht Ansbach auf die Herausgabe des Steins bzw. einen entsprechenden Wertersatz. Dieses lehnte das Gericht mit Verweis auf die Rechtmäßigkeit der örtlichen Friedhofsatzung ab.

Die anschließend eingelegte Berufung war ebenso erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Urteil vom 3. März 2023 als höhere Instanz die ursprüngliche Entscheidung (Aktenzeichen 4 B 22.819). Die Satzungsregelung sei als eine Eigentumsinhaltsbestimmung zu verstehen, die für die Grabmaleigentümer nicht zu einer unzumutbaren Belastung führe und daher auch keine (finanzielle) Ausgleichspflicht begründe, urteilte das Gericht.

Der Verein Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, weist deshalb darauf hin, dass ein Grabmal während der Ruhezeit nicht in das Eigentum einer Friedhofsverwaltung übergeht.

Wer jedoch das von ihm bezahlte Grabmal nach Ablauf dieser Zeit zurückerhalten möchte, sollte die in der jeweiligen Friedhofssatzung gesetzten Fristen beachten und sein Grabmal rechtzeitig abräumen oder abräumen lassen.